15.07.2020

Kleine Anfrage 582 vom 15.07.2020 und Antwort zum Bau der Synagoge in Potsdam

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt:

Dem rbb (Brandenburg aktuell vom 30.05.2020) war zu entnehmen, dass die für den Bau der Synagoge in Potsdam am 24.04.2020 erzielte Einigung zwischen Jüdischer Gemeinde, Synagogenbaugemeinde und Land Brandenburg, in welcher alle dem Vorentwurf des Architekten zugestimmt haben, wieder in Frage gestellt worden sei. Als Begründung wurde in dem Bericht u.a. auf die verfassungsgemäßen Rechte der Religionsgemeinschaften verwiesen.

Wir fragen die Landesregierung: 

1. Welcher Stand besteht aus Sicht der Landesregierung hinsichtlich des Wiederaufbaus der Potsdamer Synagoge? 

zu Frage 1: Die Jüdische Gemeinde Stadt Potsdam hat am 5. Juni 2020 die Vereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde Stadt Potsdam sowie der Synagogengemeinde Potsdam vom 7. November 2018 über die weitere Fortführung des Synagogenbaus in Potsdam gekündigt. Das Land hat daraufhin die genannte Vereinbarung gegenüber dem einzig noch verbliebenen Partner, der Synagogengemeinde Potsdam, ebenfalls gekündigt, da eine Erreichung des ursprünglichen Vertragszwecks nicht mehr er- reichbar war. Die Synagoge sollte und soll Heimstatt für die ganze jüdische Gemeinschaft werden und nicht exklusiv einer einzelnen Gemeinde dienen. 

Der Landesverband der Jüdischen Gemeinden Land Brandenburg und der Landesverband- West der Jüdischen Kultusgemeinden in Brandenburg haben der Landesregierung darauf- hin mitgeteilt, dass sie gerne im Rahmen einer neuen Vereinbarung an der Verwirklichung des Bauvorhabens mitwirken möchten. Die Landesregierung hat dieses Angebot angenommen und mit beiden Verbänden Verhandlungen aufgenommen, die auf den Abschluss einer neuen Vereinbarung abzielen. Gegenstand der neuen Vereinbarung wird die Fortführung des Bauvorhabens als Landesmaßnahme auf der Grundlage des Vorentwurfs, die Bestellung eines gemeinsamen Beauftragten der Verbände als Ansprechpartner für den BLB und das Architekturbüro, die Schaffung einer Trägerstruktur für das Gebäude nach Fertigstellung durch die Verbände und die Mitfinanzierung des Synagogenbetriebs durch das Land sein. 

2. Wie genau war die Einigung vom 24.04.2020 inhaltlich ausgestaltet? 

zu Frage 2: Die Vereinbarungsparteien haben im April 2020 eine Verständigung zu mehre- ren Punkten des Synagogenbauvorhabens kommuniziert. Dies beinhaltete die Billigung des im September 2019 vorgelegten Vorentwurfs des Architekturbüros Haberland als Grundlage der weiteren Planung und Bauausführung und die Erklärung der Vereinbarungsparteien, sich weiterhin an die Vereinbarung vom 7. November 2018 gebunden zu fühlen. 

3. Welche Änderungen bzw. Weiterentwicklungen verkörpert die Einigung im Vergleich zu den früheren vertraglichen Vereinbarungen? 

zu Frage 3: Die Vereinbarung vom 7. November 2018 enthielt folgende wesentliche Festlegungen: Das Land errichtet eine Synagoge als Landesbaumaßnahme. Die Gemeinden bestellen einen gemeinsamen Beauftragten als Ansprechpartner für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen sowie das beauftragte Architekturbüro. Weiterhin gründen sie einen Israelitischen Kultusgemeindebund, der die Synagoge nach Fertigstellung des Gebäudes in einer offenen Trägerstruktur betreiben wird. Das Land übernimmt die Verpflichtung, den Betrieb der Synagoge mitzufinanzieren. 

Diese Vereinbarung wurde von allen drei Vereinbarungspartnern im April 2020 bestätigt; beide Gemeinden bestätigten, sich weiterhin daran gebunden zu fühlen. Ferner wurde der Vorentwurf des Architekten Haberland als Grundlage für die weitere Planung und Bauaus- führung gebilligt. 

Das Angebot der Landesregierung, dem gemeinsamen Ansprechpartner der Gemeinden das Letztentscheidungsrecht über sakrale Gegenstände im Innenraum der Synagoge zu geben, wurde von der Jüdischen Gemeinde Stadt Potsdam angenommen, von der Synagogengemeinde Potsdam hingegen nicht. 

4. Wurde die aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage untersucht, inwieweit das Land Brandenburg Bauherr und Eigentümer einer Synagoge sein kann? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 

zu Frage 4: Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das Land das Gebäude als Landesbaumaßnahme errichten darf. Zwar wird das deutsche Religionsverfassungsrecht vom Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität beherrscht, der staatlichen Stellen im Interesse der Glaubensfreiheit aller Bürger die Identifikation mit Bekenntnisinhalten verbietet. Allerdings ist damit keine strikte Trennung von Staat und Religion vorgegeben, sondern eine Zusammenarbeit in gemeinsamen Angelegenheiten und zu beiderseitigem Nutzen grundsätzlich ermöglicht. Nach ständiger Rechtsprechung sind Maßnahmen positiver Religionspflege nicht ausgeschlossen. Das gegenständliche Bauvorhaben soll der jüdischen Gemeinschaft, deren Untergang im Dritten Reich durch deutsche Staatsgewalt verursacht wurde, nach Ihrem Wiedererstehen eine dauerhafte Heimat bieten und dieses Wiedererstehen symbolhaft mit Ausstrahlungswirkung auf das ganze Land hin zum Ausdruck bringen. Insoweit ist eine Bauherreneigenschaft möglich. Im Ãœbrigen werden Rechte der jüdischen Gemeinschaft hierdurch nicht beeinträchtigt. Der jüdische Kooperationspartner hat entscheidenden Gestaltungseinfluss schon in der Bauphase. Jüdische Gemeinden, die sich hierdurch nicht vertreten sehen, können eigene Projekte vorantreiben, die ihren Vorstellungen besser entsprechen. 

Die Eigentumsfrage stellt sich nicht. Zwar gibt es Fälle, in denen Sakralgebäude in staatlichem Eigentum stehen und vom Staat ausgewählten Religionsgemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise die Salvatorkirche in München. Hier aber ist nicht vorgesehen, dass das Land das Eigentum an der Synagoge dauerhaft behält. Es ist vielmehr vorgesehen, das Gebäude in eine jüdische Trägerstruktur einzubetten. Die Synagoge soll weder durch das Land betrieben werden noch in Landeseigentum verbleiben.